Prüfung von Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen
gemäß DGUV Grundsatz 308-002, DGUV Grundsatz 308-003 & DGUV Regel 100-500
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen sind u. a.:
- Anhängerbühne
- Arbeitsbühne
- Gelenkbühne
- Hubsteiger
- LKW-Bühne
- Personenlift mit Abstützung
- Scherenbühne
- Stempelmastbühne
- Teleskopbühne
- Teleskopsteiger
- und viele mehr
Übrigens:
Wir bieten u.a folgendes Seminar an: "Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen"
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