Prüfung von
Hubarbeits­bühnen

Prüfung von Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen

gemäß DGUV Grundsatz 308-002, DGUV Grundsatz 308-003 & DGUV Regel 100-500

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen sind u. a.:

  • Anhängerbühne
  • Arbeitsbühne
  • Gelenkbühne
  • Hubsteiger
  • LKW-Bühne
  • Personenlift mit Abstützung
  • Scherenbühne
  • Stempelmastbühne
  • Teleskopbühne
  • Teleskopsteiger
  • und viele mehr

Übrigens:
Wir bieten u.a folgendes Seminar an: "Befähigte Person zur Prü­fung von Hub­arbeits­bühnen"
Fragen Sie uns unverbindlich nach den nächsten Terminen.